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JuraForum.deGesetzeGWB§ 98 GWB - Auftraggeber 

Stand: 17.06.2013

§ 98 GWB - Auftraggeber

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Erster Abschnitt (Vergabeverfahren)

Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können; besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs sind solche, die in der Anlage aufgeführt sind,
5.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,
6.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Baukonzession abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an Dritte.



Weitere Vorschriften um § 98 GWB

Entscheidungen zu § 98 GWB

  • OLG-NAUMBURG, 23.04.2009, 1 Verg 5/08
    1. Für die Feststellung der Erledigung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens kommt es auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrages nicht an. 2. Anschluss an BGH, Beschluss v. 1. Dezember 2008, X ZB 31/08.
  • OLG-KARLSRUHE, 17.04.2008, 8 U 228/06
    1. Ob ein kommunales Wohnungsbauunternehmen öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 98 Nr. 2 GWB ist, bestimmt sich zunächst nach dem Gründungszweck, wie er sich aus seiner Satzung ergibt, es sei denn, der Zweck der Gesellschaft hat sich nach der Gründung verändert. 2. Den Anspruchsteller trifft die Darlegungs- und Beweislast für...
  • OLG-DUESSELDORF, 13.08.2007, VII-Verg 16/07
    Die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB.
  • OLG-NAUMBURG, 15.03.2007, 1 Verg 14/06
    1. Entbehrlichkeit der Rüge der unterlassenen EU-weiten Ausschreibung nach Abschluss des Vertrages (§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB) 2. Wird ein Auftragsverhältnis, das der EU-weiten Ausschreibungspflicht unterlag, durch Kündigung beendet und beabsichtigt der Auftraggeber, den identischen Vertrag nunmehr mit einem anderen Unternehmen zu...
  • OLG-CELLE, 14.09.2006, 13 Verg 3/06
    Öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein. Zu den Voraussetzungen einer "im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art" im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Vergibt der öffentliche Auftraggeber einen den Schwellenwert übersteigenden Liefer- und...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 98 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 98 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
        • I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)
      • § 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung
    • Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      • Erster Abschnitt (Vergabeverfahren)
    • § 99 Öffentliche Aufträge
    • § 100 Anwendungsbereich
    • § 100a Besondere Ausnahmen für nicht sektorspezifische und nicht verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge
    • § 100b Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich
    • § 101 Arten der Vergabe
      • Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
        • I. (Nachprüfungsbehörden)
      • § 106a Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern

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