JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 95 GWB - Ausschließliche Zuständigkeit
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
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