JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 94 GWB - Kartellsenat beim BGH
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 94 GWB:
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