JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 94 GWB - Kartellsenat beim BGH
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74, 76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);
in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1
über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.
(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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