JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 93 GWB - Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
§ 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 93 GWB:
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