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JuraForum.deGesetzeGWB§ 93 GWB - Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde 

Stand: 19.04.2013

§ 93 GWB - Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)

§ 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.


Weitere Vorschriften um § 93 GWB

Entscheidungen zu § 93 GWB

  • OLG-NUERNBERG, 09.03.2007, 4 W 2561/06
    Ist durch Landesverordnung gerichtsübergreifend bei einem Oberlandesgericht ein bestimmter Senat für Kartellsachen zuständig, so entscheidet dieser Senat als "EnWG-Senat" auch über Beschwerden gegen Entscheidungen von Regulierungsbehörden, die ihren Sitz im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts haben.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 93 GWB:

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