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JuraForum.deGesetzeGWB§ 93 GWB - Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde 

§ 93 GWB - Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)

§ 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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