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JuraForum.deGesetzeGWB§ 92 GWB - Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen 

Stand: 19.04.2013

§ 92 GWB - Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)

(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.


Weitere Vorschriften um § 92 GWB

Entscheidungen zu § 92 GWB

  • OLG-NUERNBERG, 09.03.2007, 4 W 2561/06
    Ist durch Landesverordnung gerichtsübergreifend bei einem Oberlandesgericht ein bestimmter Senat für Kartellsachen zuständig, so entscheidet dieser Senat als "EnWG-Senat" auch über Beschwerden gegen Entscheidungen von Regulierungsbehörden, die ihren Sitz im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts haben.
  • OLG-HAMM, 24.08.2000, 27 U 159/99
    Leitsatz: 1. Hängt die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Beurteilung einer kartellrechtlichen Frage ab, ist nach §§ 91 S. 2, 95 GWB n.F. die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenates gegeben. 2. Ein vertragliches, mit einer Vertragsstrafe gesichertes Wettbewerbsverbot kann bei seiner Verletzung gleichwohl...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 92 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Neunter Abschnitt (Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe)
        • I. (Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas)
      • § 47d Befugnisse
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde

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