§ 87 GWB - Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren) Vierter Abschnitt (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
Ein Unternehmer kann die Mitteilung eines öffentlichen Auftraggebers, er werde von der öffentlichen Auftragsvergabe für eine bestimmte Dauer ausgeschlossen, nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechten.
Leitsatz:
1.
Hängt die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Beurteilung einer kartellrechtlichen Frage ab, ist nach §§ 91 S. 2, 95 GWB n.F. die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenates gegeben.
2.
Ein vertragliches, mit einer Vertragsstrafe gesichertes Wettbewerbsverbot kann bei seiner Verletzung gleichwohl...
Aussetzungszwang
ZPO §§ 539, 540, 261 Abs. 3 Nr. 2;
GWB § 87 Abs. 1 Satz 2 (F: 26. August 1998);
GWB § 96 Abs. 2 (F: 24. September 1980)
a) Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung durch das Berufungsgericht.
b) Durch die Neuregelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 GWB n.F. ist die Zuständigkeit eines Nichtkartellgerichts für ein...
Hörgeräteakustik
SGG § 51 Abs. 2 Satz 2 (F: 1.1.2000)
GWB § 87 Abs. 1 Satz 3 (F: 1.1.2000)
Ungeachtet der Frage, ob die Beziehungen zwischen einer Krankenkasse und einem Leistungserbringer bürgerlich- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, sind entsprechende Streitigkeiten - auch soweit kartellrechtliche Ansprüche in Rede...