JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 87 GWB - Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Vierter Abschnitt (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
Fußnoten:
Zu § 87: Geändert durch G vom 21. 12. 2006 (BGBl I S. 3367) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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