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JuraForum.deGesetzeGWB§ 87 GWB - Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte 

Stand: 20.05.2013

§ 87 GWB - Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Vierter Abschnitt (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.


Weitere Vorschriften um § 87 GWB

Entscheidungen zu § 87 GWB

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 19.01.2006, 7 OA 168/05
    Ein Unternehmer kann die Mitteilung eines öffentlichen Auftraggebers, er werde von der öffentlichen Auftragsvergabe für eine bestimmte Dauer ausgeschlossen, nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechten.
  • OLG-HAMM, 24.08.2000, 27 U 159/99
    Leitsatz: 1. Hängt die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Beurteilung einer kartellrechtlichen Frage ab, ist nach §§ 91 S. 2, 95 GWB n.F. die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenates gegeben. 2. Ein vertragliches, mit einer Vertragsstrafe gesichertes Wettbewerbsverbot kann bei seiner Verletzung gleichwohl...
  • BGH, 09.05.2000, KZR 1/99
    Aussetzungszwang ZPO §§ 539, 540, 261 Abs. 3 Nr. 2; GWB § 87 Abs. 1 Satz 2 (F: 26. August 1998); GWB § 96 Abs. 2 (F: 24. September 1980) a) Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung durch das Berufungsgericht. b) Durch die Neuregelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 GWB n.F. ist die Zuständigkeit eines Nichtkartellgerichts für ein...
  • BGH, 14.03.2000, KZB 34/99
    Hörgeräteakustik SGG § 51 Abs. 2 Satz 2 (F: 1.1.2000) GWB § 87 Abs. 1 Satz 3 (F: 1.1.2000) Ungeachtet der Frage, ob die Beziehungen zwischen einer Krankenkasse und einem Leistungserbringer bürgerlich- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, sind entsprechende Streitigkeiten - auch soweit kartellrechtliche Ansprüche in Rede...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 87 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Vierter Abschnitt (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
    • § 88 Klageverbindung
    • § 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
      • Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
    • § 91 Kartellsenat beim OLG
    • § 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
    • § 94 Kartellsenat beim BGH

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