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JuraForum.deGesetzeGWB§ 86a GWB - Vollstreckung 

Stand: 19.04.2013

§ 86a GWB - Vollstreckung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Vollstreckung)

Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro.


Weitere Vorschriften um § 86a GWB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 86a GWB:

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