JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 86a GWB - Vollstreckung
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Dritter Abschnitt (Vollstreckung)
Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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