Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGWB§ 86 GWB - Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung 

Stand: 19.04.2013

§ 86 GWB - Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.


Weitere Vorschriften um § 86 GWB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 86 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 91 Kartellsenat beim OLG
    • § 92 Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 86 GWB - Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche