JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 86 GWB - Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 86 GWB:
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