JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 85 GWB - Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige Gericht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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