JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 84 GWB - Rechtsbeschwerde zum BGH
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 84 GWB:
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