Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGWB§ 84 GWB - Rechtsbeschwerde zum BGH 

Stand: 19.04.2013

§ 84 GWB - Rechtsbeschwerde zum BGH

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.


Weitere Vorschriften um § 84 GWB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 84 GWB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 84 GWB - Rechtsbeschwerde zum BGH"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche