JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 82 GWB - Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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