JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 79 GWB - Rechtsverordnungen
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
IV. (Gemeinsame Bestimmungen)
Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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