Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren) Erster Abschnitt (Verwaltungssachen) IV. (Gemeinsame Bestimmungen)
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
a) Nimmt der Rechtsbeschwerdeführer im Kartell- oder energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren die Rechtsbeschwerde zurück, sind ihm bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig die Gerichtskosten aufzuerlegen.
b) Sofern keine Umstände hervortreten, die eine abweichende Kostenverteilung billig erscheinen lassen, hat der...
a) Hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt und führen die Beteiligten statt dessen einen Teil einer "Zwischenlösung" durch, die insgesamt auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie der untersagte Zusammenschluss, so erledigt sich dadurch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung grundsätzlich...
GWB § 78
Erledigte Beschwerde
Zur Verteilung der Kosten nach Erledigung der Beschwerde im Kartellverwaltungsverfahren.
BGH, Beschl. v. 16. November 1999 - KVR 10/98 -
Kammergericht
Verletzung des vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes bei der Endauswahl unter den beiden Spitzenbewerbern um den ausgeschriebenen Auftrag durch Anlegen eines höheren Leistungsmaßstabs als nach den Verdingungsunterlagen zu erwarten war.
1. Orientiert sich die Vergabestelle bei der Endauswahl unter den...