JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 77 GWB - Beteiligtenfähigkeit
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
IV. (Gemeinsame Bestimmungen)
Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
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