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JuraForum.deGesetzeGWB§ 76 GWB - Beschwerdeberechtigte, Form und Frist 

Stand: 19.04.2013

§ 76 GWB - Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
         III. (Rechtsbeschwerde)

(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde unter Verletzung des § 48 ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67 bis 69, 71 bis 73 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.


Weitere Vorschriften um § 76 GWB

Entscheidungen zu § 76 GWB

  • BGH, 08.05.2007, KVR 31/06
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB gilt nicht das Gebot mündlicher Verhandlung gemäß § 69 Abs. 1 GWB. Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt überprüft werden. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft...
  • BGH, 18.02.2003, KVR 24/01
    a) Im Kartellverwaltungsverfahren gilt für die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts die Verweisung des § 83 Satz 1 VwGO auf §§ 17 bis 17b GVG. Danach prüft das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, wenn es über eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befindet. b) Eine...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 76 GWB:

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