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JuraForum.deGesetzeGWB§ 75 GWB - Nichtzulassungsbeschwerde 

Stand: 17.06.2013

§ 75 GWB - Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
         III. (Rechtsbeschwerde)

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72 und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.


Weitere Vorschriften um § 75 GWB

Entscheidungen zu § 75 GWB

  • BGH, 21.12.2004, KVZ 3/04
    Für die Verlängerung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 75 GWB ist der Vorsitzende des Kartellsenats des Rechtsbeschwerdegerichts zuständig.
  • BGH, 08.12.1998, KVR 23/98
    BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 23/98 vom 8. Dezember 1998 in der Kartellverwaltungssache Tariftreueerklärung GWB § 63a Abs. 3, § 75 Abs. 5 Satz 1 Ordnet die Kartellbehörde die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung nach Zurückweisung der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde an, ist für die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 75 GWB:

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