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JuraForum.deGesetzeGWB§ 73 GWB - Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO 

Stand: 19.04.2013

§ 73 GWB - Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
         II. (Beschwerde)

Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend

1.
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
2.
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.


Weitere Vorschriften um § 73 GWB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 73 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
        • III. (Rechtsbeschwerde)
      • § 75 Nichtzulassungsbeschwerde
    • Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      • Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
        • III. (Sofortige Beschwerde)
      • § 120 Verfahrensvorschriften

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