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JuraForum.deGesetzeGWB§ 70 GWB - Untersuchungsgrundsatz 

Stand: 20.05.2013

§ 70 GWB - Untersuchungsgrundsatz

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
         II. (Beschwerde)

(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden.

(4) Wird die Anforderung nach § 59 Abs. 6 oder die Anordnung nach § 59 Abs. 7 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass kleine oder mittlere Unternehmen von Unternehmen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.


Weitere Vorschriften um § 70 GWB

Entscheidungen zu § 70 GWB

  • BGH, 11.11.2008, KVR 60/07
    a) Für die Marktabgrenzung auf den Strommärkten kommt es darauf an, welche Strommengen "körperlich" angeboten werden. Deshalb besteht ein Erstabsatzmarkt für Strom, auf dem allein die stromerzeugenden und -importierenden Unternehmen als Anbieter auftreten. Bloße Stromgroßhändler gehören nicht zu den Anbietern auf diesem Markt....
  • OLG-DUESSELDORF, 05.05.2008, VII-Verg 5/08
    1. Sofern nicht auszuschließen ist, dass sie die Vorbereitung der Angebote beeinflussen können, darf der öffentliche Auftraggeber auch im Nachhinein aufgestellte Unterkriterien und Gewichtungsregeln bei der Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots nur anwenden, wenn sie den am Auftrag interessierten Unternehmen vorher zur Kenntnis...
  • OLG-SCHLESWIG, 20.03.2008, 1 Verg 6/07
    1. Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags als "offensichtlich unbegründet" durch die Vergabekammer soll die Ausnahme bleiben; sie kommt nicht in Betracht, wenn die "Offensichtlichkeit" aus Sachverhaltselementen entnommen worden ist, zu denen im Nachprüfungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt worden ist. 2. Vergaberügen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 70 GWB:

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