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JuraForum.deGesetzeGWB§ 68 GWB - Anwaltszwang 

§ 68 GWB - Anwaltszwang

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen


   Dritter Teil (Verfahren)
      Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
         II. (Beschwerde)

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.



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