JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 67 GWB - Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
II. (Beschwerde)
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 67 GWB:
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