Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren) Erster Abschnitt (Verwaltungssachen) II. (Beschwerde)
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten (§ 54 Abs. 2 und 3) zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 ausschließlich das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Eine das Verfahren betreffende Zwischenentscheidung (hier: die Ablehnung einer Anordnung nach § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB) ist grundsätzlich nicht selbständig mit der nach § 74 Abs. 1 GWB gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Kartellverwaltungssachen eröffneten Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Die Entscheidung der Landeskartellbehörde, die Sache auf Antrag gemäß § 49 Abs. 3 GWB an das Bundeskartellamt abzugeben, stellt keine nach § 63 GWB anfechtbare Verfügung dar.
a) Nimmt ein vom Bundeskartellamt in einem Fusionskontrollverfahren nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 GWB Beteiligter nach Erlass der Freigabeentscheidung ein Angebot auf Übernahme seiner Anteile am Zielunternehmen an, entfällt für seine Beschwerde gegen die Freigabe des Zusammenschlusses die materielle Beschwer. Das gilt auch dann, wenn er...
1. Das gesetzliche Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB gilt auch für kartellbehördlich untersagte Zusammenschlussvorhaben, solange und soweit die Untersagungsentscheidung im Beschwerdeverfahren Bestand hat.
2. § 41 Abs. 2 GWB enthält für die Freistellung vom gesetzlichen Vollzugsverbot eine abschließende Spezialregelung, weshalb...
a) Der Kartellbehörde steht bei der Entscheidung über die Beiladung ein Ermessen zu. Auch wenn die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Beiladungspetenten vorliegen, kann die Kartellbehörde den Beiladungsantrag aus Gründen der Verfahrensökonomie ablehnen.
b) Dem Beiladungspetenten, der zwar die subjektiven Voraussetzungen...
a) Der am Fusionskontrollverfahren vor der Kartellbehörde beteiligte Dritte kann eine Freigabeverfügung anfechten, wenn er durch die Freigabe in seinen wirtschaftlichen Interessen nachteilig betroffen wird. Die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts auf Untersagung des Zusammenschlusses (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) braucht er...
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 23/98
vom
8. Dezember 1998
in der Kartellverwaltungssache
Tariftreueerklärung
GWB § 63a Abs. 3, § 75 Abs. 5 Satz 1
Ordnet die Kartellbehörde die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung nach Zurückweisung der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde an, ist für die...