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JuraForum.deGesetzeGWB§ 62 GWB - Bekanntmachung von Verfügungen 

§ 62 GWB - Bekanntmachung von Verfügungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen


   Dritter Teil (Verfahren)
      Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
         I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)

Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.



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