JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 62 GWB - Bekanntmachung von Verfügungen
Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)
Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.
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