JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 62 GWB - Bekanntmachung von Verfügungen
Dritter Teil (Verfahren)
Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)
Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.
© "§ 62 GWB - Bekanntmachung von Verfügungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.