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JuraForum.deGesetzeGWB§ 60 GWB - Einstweilige Anordnungen 

§ 60 GWB - Einstweilige Anordnungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen


   Dritter Teil (Verfahren)
      Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
         I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

1.

eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,

2.

eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,

3.

eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.



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