JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 60 GWB - Einstweilige Anordnungen
Dritter Teil (Verfahren)
Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a, | |
eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2, | |
eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 |
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