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JuraForum.deGesetzeGWB§ 57 GWB - Ermittlungen, Beweiserhebung 

Stand: 20.05.2013

§ 57 GWB - Ermittlungen, Beweiserhebung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
         I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)

(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.

(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.

(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.

(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.



Weitere Vorschriften um § 57 GWB

Erwähnungen von § 57 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 57 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Sechster Abschnitt (Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen)
    • § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
      • Neunter Abschnitt (Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe)
        • I. (Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas)
      • § 47d Befugnisse
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 91 Kartellsenat beim OLG
    • § 92 Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
    • Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      • Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
        • II. (Verfahren vor der Vergabekammer)
      • § 110 Untersuchungsgrundsatz

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