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JuraForum.deGesetzeGWB§ 54 GWB - Einleitung des Verfahrens, Beteiligte 

Stand: 20.05.2013

§ 54 GWB - Einleitung des Verfahrens, Beteiligte

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
         I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)

(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt,

1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2.
Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
4.
in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Veräußerer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.



Weitere Vorschriften um § 54 GWB

Entscheidungen zu § 54 GWB

  • BGH, 07.11.2006, KVR 37/05
    a) Der Kartellbehörde steht bei der Entscheidung über die Beiladung ein Ermessen zu. Auch wenn die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Beiladungspetenten vorliegen, kann die Kartellbehörde den Beiladungsantrag aus Gründen der Verfahrensökonomie ablehnen. b) Dem Beiladungspetenten, der zwar die subjektiven Voraussetzungen...
  • OLG-DUESSELDORF, 10.04.2006, VI-3 Kart 163/06 (V)
    1. Für die Frage, ob die Interessen beiladungswilliger Personen oder Personenvereinigungen durch eine potentielle Entscheidung der Regulierungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 EnWG erheblich berührt werden, kommt es auf die spezifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes an, die maßgeblich in § 1 Abs. 1 und...
  • OLG-FRANKFURT, 09.10.2003, WpÜG 3/03
    1. Die einseitige Erledigungserklärung des Beschwerdeführers führt gegen den Widerspruch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jedenfalls dann nicht zu einer Erledigung des Beschwerdeverfahrens nach dem WpÜG, wenn die BaFin geltend machen kann, dass es sich um eine wesentliche rechtliche Fragestellung...

Erwähnungen von § 54 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 54 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Neunter Abschnitt (Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe)
        • I. (Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas)
      • § 47d Befugnisse
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
        • II. (Beschwerde)
      • § 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit

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