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JuraForum.deGesetzeGWB§ 53 GWB - Tätigkeitsbericht 

Stand: 20.05.2013

§ 53 GWB - Tätigkeitsbericht

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Zweiter Teil (Kartellbehörden)
      Zweiter Abschnitt (Bundeskartellamt)

(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.

(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.

(3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu.


Weitere Vorschriften um § 53 GWB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 53 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Neunter Abschnitt (Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe)
        • I. (Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas)
      • § 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen

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