JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 52 GWB - Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Zweiter Teil (Kartellbehörden)
Zweiter Abschnitt (Bundeskartellamt)
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
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