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JuraForum.deGesetzeGWB§ 48 GWB - Zuständigkeit 

Stand: 19.04.2013

§ 48 GWB - Zuständigkeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Zweiter Teil (Kartellbehörden)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.

(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde wahr.

(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen.



Weitere Vorschriften um § 48 GWB

Erwähnungen von § 48 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 48 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Neunter Abschnitt (Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe)
        • I. (Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas)
      • § 47c Datenverwendung
    • Zweiter Teil (Kartellbehörden)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde
    • § 50 Vollzug des europäischen Rechts
      • Zweiter Abschnitt (Bundeskartellamt)
    • § 53 Tätigkeitsbericht
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
        • III. (Rechtsbeschwerde)
      • § 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

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