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JuraForum.deGesetzeGWB§ 42 GWB - Ministererlaubnis 

Stand: 20.05.2013

§ 42 GWB - Ministererlaubnis

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Siebenter Abschnitt (Zusammenschlusskontrolle)

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.

(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Abs. 3 und 3a gilt entsprechend.

(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Untersagung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie schriftlich zu stellen. Wird die Untersagung angefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar wird.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie soll über den Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen und den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



Weitere Vorschriften um § 42 GWB

Entscheidungen zu § 42 GWB

  • OLG-DUESSELDORF, 12.11.2008, VI-Kart 5/08 (V)
    1. Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist erfüllt, wenn der Erwerber zwar eine unter 25 % liegende Gesellschaftsbeteiligung erhält, jedoch aufgrund sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände dauerhaft die Stellung des Inhabers einer aktienrechtlichen...

Erwähnungen von § 42 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 42 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Siebenter Abschnitt (Zusammenschlusskontrolle)
    • § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
        • I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)
      • § 56 Anhörung, mündliche Verhandlung
      • § 60 Einstweilige Anordnungen
        • II. (Beschwerde)
      • § 64 Aufschiebende Wirkung
      • § 66 Frist und Form
        • IV. (Gemeinsame Bestimmungen)
      • § 80 Gebührenpflichtige Handlungen
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 81 Bußgeldvorschriften

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