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JuraForum.deGesetzeGWB§ 41 GWB - Vollzugsverbot, Entflechtung 

Stand: 20.05.2013

§ 41 GWB - Vollzugsverbot, Entflechtung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Siebenter Abschnitt (Zusammenschlusskontrolle)

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind, sowie für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Abs. 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.



Weitere Vorschriften um § 41 GWB

Entscheidungen zu § 41 GWB

  • OLG-DUESSELDORF, 12.11.2008, VI-Kart 5/08 (V)
    1. Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist erfüllt, wenn der Erwerber zwar eine unter 25 % liegende Gesellschaftsbeteiligung erhält, jedoch aufgrund sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände dauerhaft die Stellung des Inhabers einer aktienrechtlichen...
  • BGH, 14.10.2008, KVR 30/08
    a) Das Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB gilt für alle angemeldeten Zusammenschlussvorhaben, gleichgültig ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Untersagung des Zusammenschlusses vorliegen. b) Untersagt das Bundeskartellamt ein Zusammenschlussvorhaben, gilt das Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB fort, bis die...
  • OLG-DUESSELDORF, 17.09.2008, VI-Kart 4/08 (V)
    1. Zweck der Befreiung vom gesetzlichen Vollzugsverbot ist es, schwere Schäden für die Fusionsbeteiligten oder Dritte abzuwenden, die für die Dauer des fusionsrechtlichen Prüfverfahrens drohen und auf andere Weise nicht zu vermeiden sind. Nachteile, die sich üblicherweise aus dem Vollzugsverbot ergeben, rechtfertigen deshalb in...
  • OLG-DUESSELDORF, 08.08.2007, VI-Kart 8/07 (V)
    1. Das gesetzliche Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB gilt auch für kartellbehördlich untersagte Zusammenschlussvorhaben, solange und soweit die Untersagungsentscheidung im Beschwerdeverfahren Bestand hat. 2. § 41 Abs. 2 GWB enthält für die Freistellung vom gesetzlichen Vollzugsverbot eine abschließende Spezialregelung, weshalb...

Erwähnungen von § 41 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 41 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Siebenter Abschnitt (Zusammenschlusskontrolle)
    • § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
    • § 43 Bekanntmachungen
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
        • I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)
      • § 60 Einstweilige Anordnungen
        • IV. (Gemeinsame Bestimmungen)
      • § 80 Gebührenpflichtige Handlungen
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 81 Bußgeldvorschriften

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