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JuraForum.deGesetzeGWB§ 36 GWB - Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen 

Stand: 20.05.2013

§ 36 GWB - Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Siebenter Abschnitt (Zusammenschlusskontrolle)

(1) Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.



Weitere Vorschriften um § 36 GWB

Entscheidungen zu § 36 GWB

  • OLG-DUESSELDORF, 22.12.2008, VI-Kart 12/08 (V)
    1. Die Beantwortung der Frage, ob eine vom Bundeskartellamt verfügte auflösende Bedingung zugunsten der Zusammenschlussbeteiligten abzuändern ist, beurteilt sich materiell-rechtlich nach denselben Grundsätzen, die gemäß § 40 Abs. 3 GWB für die Beifügung einer Nebenbestimmung gelten. 2. Gibt das Bundeskartellamt den...
  • OLG-DUESSELDORF, 26.11.2008, VI-Kart 8/07 (V)
    1. Die Monatsfrist, die § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB der Kartellbehörde für das fusionskontrollrechtliche Vorprüfverfahren zur Verfügung stellt, ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Das Bundeskartellamt kann sich eine längere Vorprüffrist nicht dadurch verschaffen, dass es den Zusammenschlussbeteiligten nahe...
  • OLG-DUESSELDORF, 12.11.2008, VI-Kart 5/08 (V)
    1. Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist erfüllt, wenn der Erwerber zwar eine unter 25 % liegende Gesellschaftsbeteiligung erhält, jedoch aufgrund sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände dauerhaft die Stellung des Inhabers einer aktienrechtlichen...
  • BGH, 11.11.2008, KVR 60/07
    a) Für die Marktabgrenzung auf den Strommärkten kommt es darauf an, welche Strommengen "körperlich" angeboten werden. Deshalb besteht ein Erstabsatzmarkt für Strom, auf dem allein die stromerzeugenden und -importierenden Unternehmen als Anbieter auftreten. Bloße Stromgroßhändler gehören nicht zu den Anbietern auf diesem Markt....
  • OLG-DUESSELDORF, 08.10.2008, VI-Kart 10/07 (V)
    1. Die Anwendbarkeit der nationalen Zusammenschlusskontrolle wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das fusionsbedingt entstehende Krankenhaus bereits als gemeinsames Krankenhaus im Krankenhausplan aufgenommen worden ist. Denn der nach Krankenhausplanungsrecht erlassene Feststellungsbescheid begründet keine Pflicht zur Fusion. 2. Im...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 36 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 36 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Siebenter Abschnitt (Zusammenschlusskontrolle)
    • § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
    • § 39 Anmelde- und Anzeigepflicht
    • § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
        • I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)
      • § 59 Auskunftsverlangen
        • II. (Beschwerde)
      • § 66 Frist und Form
        • IV. (Gemeinsame Bestimmungen)
      • § 80 Gebührenpflichtige Handlungen
    • Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      • Erster Abschnitt (Vergabeverfahren)
    • § 100b Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich

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