§ 35 GWB - Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen) Siebenter Abschnitt (Zusammenschlusskontrolle)
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und
2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro
erzielt haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
1.
soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als zehn Millionen Euro erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt oder
2.
soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden.
Soweit durch den Zusammenschluss der Wettbewerb beim Verlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen beschränkt wird, gilt nur Satz 1 Nr. 2.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
a) Das Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB gilt für alle angemeldeten Zusammenschlussvorhaben, gleichgültig ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Untersagung des Zusammenschlusses vorliegen.
b) Untersagt das Bundeskartellamt ein Zusammenschlussvorhaben, gilt das Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB fort, bis die...
1. Auf eine Anstalt öffentlichen Rechts ist § 17 Abs. 2 AktG, wonach von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet wird, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist, nicht anwendbar.
2. Ein nach § 36 Abs. 3 GWB als Unternehmen geltendes Bundesland hat gemäß § 17 Abs. 1 AktG die...
a) Der Zusammenschluss von Krankenhäusern unterliegt der Zusammenschlusskontrolle nach den §§ 35 bis 43 GWB unabhängig davon, ob Behandlungsleistungen für gesetzlich oder privat versicherte Patienten angeboten werden.
b) Maßgebliche Nachfrager auf dem für die Zusammenschlusskontrolle von Krankenhäusern relevanten Angebotsmarkt...
Für die Bagatellmarktklausel des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ist - anders als bei der Marktabgrenzung im Rahmen des § 19 Abs. 2 GWB - lediglich auf die im Inland erzielten Umsätze abzustellen.
1. Bei der Anwendung der Bagatellmarktklausel (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GWB) ist allein auf die im Inland erzielten Marktumsätze und nicht darauf abzustellen, welches Volumen der über den Geltungsbereich des GWB hinausgehende relevante Markt hat (so schon Senat, WuW/E DE-R 1881, 1883 - E.I du Pont/Pedex).
2. Mehrere sachlich getrennte...
a) Betrifft ein Zusammenschlussvorhaben mehrere räumlich nebeneinander liegende gleichartige Märkte, auf denen insgesamt im letzten Kalenderjahr mindestens 15 Millionen Euro umgesetzt wurden, sind die Voraussetzungen der Bagatellmarktklausel auch dann nicht erfüllt, wenn die Umsatzschwelle auf keinem Einzelmarkt überschritten...
a) Hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt und führen die Beteiligten statt dessen einen Teil einer "Zwischenlösung" durch, die insgesamt auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie der untersagte Zusammenschluss, so erledigt sich dadurch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung grundsätzlich...
Mit der aus einer "öffentlichen" Ausschreibung resultierenden wechselseitigen Sorgfaltspflichten ist es nicht vereinbar, daß der Ausschreibende sich nicht an die formalisierten oder selbst gesetzten Regeln hält und auf diese Weise einen Bieter benachteiligt.
1. Rundfunkwerbung stellt gegenüber Werbung im Fernsehen und in den Printmedien einen eigenen Markt im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB dar.
2. Die Werbung eines Gewerbetreibenden darf im Hörfunk nicht deswegen abgelehnt werden, weil er von Mitgliedern einer Weltanschauungs- bzw. Glaubensgemeinschaft mit deutlichen totalitären Zügen...