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JuraForum.deGesetzeGWB§ 34 GWB - Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde 

Stand: 20.05.2013

§ 34 GWB - Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Sechster Abschnitt (Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen)

(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.

(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. § 81 Abs. 9 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 34 GWB

Entscheidungen zu § 34 GWB

  • OLG-KOBLENZ, 21.12.2006, U 819/06.Kart
    1. Ein vor dem 01.01.1990 geschlossener Franchisevertrag, der § 18 Abs. 1 GWB unterfällt, genügt nicht der Schriftform gemäß § 34 GWB in der zu dieser Zeit geltenden Fassung, wenn die zu gewährenden Rabattsätze auf einem gesonderten mit dem Vertrag nicht fest verbundenen Blatt aufgeführt sind, das nicht unterschrieben ist und...
  • OLG-HAMM, 07.10.2004, 27 U 72/03
    Die Anfechtung einer Ausscheidens- und Abfindungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen kann nicht darauf gestützt werden, dass der Vertragspartner eine bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung vorhandene Absicht verschwiegen hat, den anderen Vertragspartner demnächst in sittenwidriger Weise zu schädigen.
  • BGH, 24.09.2003, X ZR 234/00
    Das Formerfordernis des § 34 GWB a.F. greift bereits dann ein, wenn ein Vertrag eine Ausschließlichkeitsbindung im Sinn des § 18 GWB a.F. enthält, und nicht erst dann, wenn die Ausschließlichkeitsbindung tatsächlich die Eingriffsvoraussetzungen des § 18 GWB a.F. erfüllt.
  • BGH, 03.06.2003, X ZR 215/01
    Ein entgeltlicher Lizenzvertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F..
  • BGH, 20.03.2003, I ZR 225/00
    a) Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsvertrag sind AGB-rechtlich unbedenklich, da sie lediglich die im Gesetz enthaltene Regelung wiederholen, wonach der Kommissionär dem Kommittenten gegenüber einem Weisungsrecht unterliegt. Dasselbe gilt für Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsagenturvertrag, es sei denn, daß...
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Erwähnungen von § 34 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 34 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Sechster Abschnitt (Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen)
    • § 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
        • I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)
      • § 60 Einstweilige Anordnungen
        • II. (Beschwerde)
      • § 64 Aufschiebende Wirkung
    • Sechster Teil (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
  • § 131 Übergangsbestimmungen

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