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JuraForum.deGesetzeGWB§ 32e GWB - Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen 

Stand: 20.05.2013

§ 32e GWB - Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Sechster Abschnitt (Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen)

(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder - Sektor übergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchführen.

(2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie können dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.

(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten.

(4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 32e GWB

Entscheidungen zu § 32e GWB

  • BGH, 10.02.2009, KVR 67/07
    a) Führt eine große Zahl von Gaslieferverträgen, die von einem Ferngasunternehmen mit Regional- und Ortsgasversorgern über lange Laufzeiten abgeschlossen werden und den Gesamtbedarf oder nahezu den Gesamtbedarf des jeweiligen Abnehmers decken, in ihrer Summe dazu, dass der Markt gegenüber Wettbewerbern abgeschottet wird, und...
  • BGH, 14.08.2008, KVR 54/07
    Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt schon darin, dass sie ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren. Unerheblich ist, ob der Beschluss aufgrund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für die Mitglieder der Unternehmensvereinigung...
  • OLG-DUESSELDORF, 14.03.2007, VI-Kart 5/06 (V)
    1. Für den Vorwurf des Behinderungsmissbrauchs gegen einen Abfüller von Kohlensäurezylinder, die in Besprudelungsgeräten zur Eigenherstellung von Mineralwasser eingesetzt werden, ist in sachlicher Hinsicht ausschließlich auf den Befüllmarkt abzustellen. Der Produktmarkt für verkaufsfertiges Mineralwasser ist auch dann nicht in...
  • OLG-KOBLENZ, 17.08.2006, W 330/06.Kart
    Ist eine kartellbehördliche Verfügung, durch welche gemäß § 32 GWB ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten untersagt wird, zeitlich begrenzt und endet der Geltungszeitraum während des Beschwerdeverfahrens, so tritt Erledigung i.S.v. § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB ein. Das gilt auch dann, wenn weiterhin die Möglichkeit besteht,...
  • BGH, 24.09.2002, KVR 8/01
    a) Die Kartellbehörde kann nach Untersuchung der konkreten Verhältnisse auf einem Markt (hier: Lebensmittelhandel) Schwellenwerte festsetzen, bei deren Erreichen die - von dem nachfragemächtigen Unternehmen zu widerlegende - Vermutung begründet ist, daß seine Vertragspartner kleine oder mittlere und von ihm abhängige Unternehmen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 32e GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 32e GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Neunter Abschnitt (Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe)
        • I. (Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas)
      • § 47c Datenverwendung
        • II. (Markttransparenzstelle für Kraftstoffe)
      • § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe

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