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JuraForum.deGesetzeGWB§ 32a GWB - Einstweilige Maßnahmen 

§ 32a GWB - Einstweilige Maßnahmen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen


   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Sechster Abschnitt (Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen)

(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.

(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.



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