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JuraForum.deGesetzeGWB§ 32 GWB - Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen 

Stand: 20.05.2013

§ 32 GWB - Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Sechster Abschnitt (Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen)

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzustellen.

(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.



Weitere Vorschriften um § 32 GWB

Entscheidungen zu § 32 GWB

  • BGH, 10.02.2009, KVR 67/07
    a) Führt eine große Zahl von Gaslieferverträgen, die von einem Ferngasunternehmen mit Regional- und Ortsgasversorgern über lange Laufzeiten abgeschlossen werden und den Gesamtbedarf oder nahezu den Gesamtbedarf des jeweiligen Abnehmers decken, in ihrer Summe dazu, dass der Markt gegenüber Wettbewerbern abgeschottet wird, und...
  • BGH, 14.08.2008, KVR 54/07
    Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt schon darin, dass sie ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren. Unerheblich ist, ob der Beschluss aufgrund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für die Mitglieder der Unternehmensvereinigung...
  • OLG-DUESSELDORF, 14.03.2007, VI-Kart 5/06 (V)
    1. Für den Vorwurf des Behinderungsmissbrauchs gegen einen Abfüller von Kohlensäurezylinder, die in Besprudelungsgeräten zur Eigenherstellung von Mineralwasser eingesetzt werden, ist in sachlicher Hinsicht ausschließlich auf den Befüllmarkt abzustellen. Der Produktmarkt für verkaufsfertiges Mineralwasser ist auch dann nicht in...
  • OLG-KOBLENZ, 17.08.2006, W 330/06.Kart
    Ist eine kartellbehördliche Verfügung, durch welche gemäß § 32 GWB ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten untersagt wird, zeitlich begrenzt und endet der Geltungszeitraum während des Beschwerdeverfahrens, so tritt Erledigung i.S.v. § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB ein. Das gilt auch dann, wenn weiterhin die Möglichkeit besteht,...
  • BGH, 24.09.2002, KVR 8/01
    a) Die Kartellbehörde kann nach Untersuchung der konkreten Verhältnisse auf einem Markt (hier: Lebensmittelhandel) Schwellenwerte festsetzen, bei deren Erreichen die - von dem nachfragemächtigen Unternehmen zu widerlegende - Vermutung begründet ist, daß seine Vertragspartner kleine oder mittlere und von ihm abhängige Unternehmen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 32 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 32 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Vierter Abschnitt (Wettbewerbsregeln)
    • § 26 Anerkennung
      • Sechster Abschnitt (Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen)
    • § 32b Verpflichtungszusagen
    • § 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
        • I. (Verfahren vor den Kartellbehörden)
      • § 62 Bekanntmachung von Verfügungen
        • II. (Beschwerde)
      • § 71 Beschwerdeentscheidung
        • IV. (Gemeinsame Bestimmungen)
      • § 80 Gebührenpflichtige Handlungen
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 81 Bußgeldvorschriften

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