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JuraForum.deGesetzeGWB§ 29 GWB - Energiewirtschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 29 GWB - Energiewirtschaft

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Fünfter Abschnitt (Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche)

Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es

1.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder
2.
Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.


Weitere Vorschriften um § 29 GWB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Sechster Abschnitt (Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen)
    • § 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
      • Neunter Abschnitt (Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe)
        • I. (Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas)
      • § 47b Aufgaben
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 81 Bußgeldvorschriften
    • Fünfter Teil (Anwendungsbereich des Gesetzes)
  • § 130 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
    • Sechster Teil (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
  • § 131 Übergangsbestimmungen

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