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JuraForum.deGesetzeGWB§ 27 GWB - Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen 

Stand: 20.05.2013

§ 27 GWB - Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Vierter Abschnitt (Wettbewerbsregeln)

(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1.
die Anträge nach § 24 Abs. 3;
2.
die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
3.
die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
4.
die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.

(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.

(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.

(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.


Weitere Vorschriften um § 27 GWB

Entscheidungen zu § 27 GWB

  • OLG-HAMM, 06.04.2000, 27 U 78/99
    Leitsatz: 1. Ein Gesellschafter kann trotz Kündigung seiner Beteiligung an einer GmbH ein Rechtsschutzinteresse daran haben, einen Gesellschafterbeschluß, mit dem die Abtretung seines Geschäftsanteils an seine Tochter abgelehnt worden ist, mit der Anfechtungsklage auch ohne positive Beschlußfeststellungsklage zu Fall zu bringen....

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