JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 27 GWB - Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
Vierter Abschnitt (Wettbewerbsregeln)
(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.
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