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JuraForum.deGesetzeGWB§ 27 GWB - Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen 

§ 27 GWB - Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen


   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Vierter Abschnitt (Wettbewerbsregeln)

(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger (1) zu veröffentlichen.

(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1.

die Anträge nach § 24 Abs. 3;

2.

die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;

3.

die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;

4.

die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.

(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.

(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.

(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.



(1) Amtl. Anm.:
Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



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