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JuraForum.deGesetzeGWB§ 24 GWB - Begriff, Antrag auf Anerkennung 

Stand: 20.05.2013

§ 24 GWB - Begriff, Antrag auf Anerkennung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Vierter Abschnitt (Wettbewerbsregeln)

(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.

(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.

(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
3.
die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
4.
den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2.
der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig aufgestellt sind;
3.
eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges.
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.

(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.



Weitere Vorschriften um § 24 GWB

Entscheidungen zu § 24 GWB

  • BGH, 08.12.1998, KVR 31/97
    Pirmasenser Zeitung GWB § 24 Abs. 8, § 23 Abs. 1 Satz 2; AktG 1965 § 18 Abs. 2 Ein Gleichordnungskonzern, bei dessen Vorliegen im Rahmen der Fusionskontrolle die Umsatzerlöse aller Konzerngesellschaften für die Ermittlung der Schwellenwerte des § 24 Abs. 8 GWB zusammenzurechnen sind, kann vorliegen, wenn die Begründung...

Erwähnungen von § 24 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 24 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Vierter Abschnitt (Wettbewerbsregeln)
    • § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 81 Bußgeldvorschriften

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