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JuraForum.deGesetzeGWB§ 21 GWB - Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens 

Stand: 20.05.2013

§ 21 GWB - Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Zweiter Abschnitt (Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten)

(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.

(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf.

(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,

1.
einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3 oder 28 Abs. 1 beizutreten oder
2.
sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder
3.
in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.

(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.



Weitere Vorschriften um § 21 GWB

Entscheidungen zu § 21 GWB

  • OLG-KARLSRUHE, 13.05.2009, 6 U 50/08
    In der Anweisung einer Universität an ein mit der Vermietung von Werbeflächen in den Gebäuden der Universität und des Studentenwerks betrautes Unternehmen, künftig keine Werbeflächen an gewerbliche Repetitorien zu vermieten, liegt kein unzulässiger Boykottaufruf.
  • OLG-HAMBURG, 19.04.2007, 1 Kart-U 5/06
    Zur Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen im Ausland veranlasster Liefersperren, die sich im Inland auswirken.
  • OLG-HAMBURG, 04.08.2005, 1 Kart U 12/04
    1. Es ist keine Vereinbarung über die Preisgestaltung (§ 14 GWB), wenn sich der Aufsteller von Zigarettenautomaten vertraglich verpflichtet, Zigaretten in den Automaten nur in einem definierten Bereich anzubieten, der sich nach Packungsgröße und Preiszone des Automatenangebots des vertragsschließenden Zigarettenherstellers...
  • OLG-CELLE, 16.10.2003, 13 U 60/03
    Der Boykottaufruf eines Schilderprägers an einen Vermieter von Gewerberäumen mit dem Ziel, weitere Schilderpräger aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Zulassungsstelle fernzuhalten, ist in aller Regel unbillig im Sinn von § 21 Abs. 1 GWB.
  • OLG-STUTTGART, 28.09.2001, 2 U 220/00
    Die Empfehlung eines Herstellers, von ihm selbst produzierte Zubehörteile einzusetzen unter gleichzeitigem Hinweis, dass Zubehörteile zweier namentlich genannter Hersteller ebenso verwendet werden können, enthält die versteckte Aufforderung, solche Zubehörteile nicht von anderen als den genannten Herstellern zu beziehen. Die...
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Erwähnungen von § 21 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 21 GWB:

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