Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen) Zweiter Abschnitt (Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten)
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf.
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
1.
einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3 oder 28 Abs. 1 beizutreten oder
2.
sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder
3.
in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
In der Anweisung einer Universität an ein mit der Vermietung von Werbeflächen in den Gebäuden der Universität und des Studentenwerks betrautes Unternehmen, künftig keine Werbeflächen an gewerbliche Repetitorien zu vermieten, liegt kein unzulässiger Boykottaufruf.
Zur Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen im Ausland veranlasster Liefersperren, die sich im Inland auswirken.
1. Es ist keine Vereinbarung über die Preisgestaltung (§ 14 GWB), wenn sich der Aufsteller von Zigarettenautomaten vertraglich verpflichtet, Zigaretten in den Automaten nur in einem definierten Bereich anzubieten, der sich nach Packungsgröße und Preiszone des Automatenangebots des vertragsschließenden Zigarettenherstellers...
Der Boykottaufruf eines Schilderprägers an einen Vermieter von Gewerberäumen mit dem Ziel, weitere Schilderpräger aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Zulassungsstelle fernzuhalten, ist in aller Regel unbillig im Sinn von § 21 Abs. 1 GWB.
Die Empfehlung eines Herstellers, von ihm selbst produzierte Zubehörteile einzusetzen unter gleichzeitigem Hinweis, dass Zubehörteile zweier namentlich genannter Hersteller ebenso verwendet werden können, enthält die versteckte Aufforderung, solche Zubehörteile nicht von anderen als den genannten Herstellern zu beziehen.
Die...
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat nicht die Kompetenz, in von ihm beschlossenen Richtlinien Gruppen von Arzneimitteln von der Verordnungsfähigkeit auszuschließen. Er verstößt durch einen derartigen Ausschluß gegen § 1 UWG
OLG München Urteil 20.01.2000 - U (K) 4428/99 -
21 O 5205/99 LG München I
GWB § 21 Abs. 1; UWG § 1
a) Eine nach § 21 Abs. 1 GWB verbotene Aufforderung zu einer Liefer- oder Bezugssperre kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Verrufer und dem Adressaten des Boykottaufrufs ergeben.
b) Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen stellt eine gewerbliche Leistung dar,...
GWB § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1; UWG § 3
a) In der werbenden Darstellung, die ohne Bezugnahme auf das Angebot eines Mitbewerbers die Vorzüge der eigenen Leistung durch unzutreffende Behauptungen herausstellt, liegt im allgemeinen keine Aufforderung zu einer Bezugssperre zum Nachteil anderer Anbieter. Ist der Handelnde Normadressat...
Lizenz- und Beratungsvertrag
GWB §§ 20, 21, 34; BGB §§ 812, 818 Abs. 2
a) Ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines technischen Schutzrechts Lizenzen einräumt und sich zur Beratung sowie zur Überlassung von Know-how verpflichtet, unterliegt - wenn er Beschränkungen des Lizenznehmers enthält - als ganzes dem kartellrechtlichen...