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JuraForum.deGesetzeGWB§ 20 GWB - Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung 

Stand: 17.06.2013

§ 20 GWB - Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Zweiter Abschnitt (Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten)

(1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Abs. 1 und Unternehmen, die Preise nach § 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 binden, dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

(2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen im Geschäftsverkehr dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt.

(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Abs. 2 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.



Weitere Vorschriften um § 20 GWB

Entscheidungen zu § 20 GWB

  • OLG-MUENCHEN, 25.06.2009, U (K) 5327/08
    Zur Frage des Anspruchs eines Taekwondo-Landesverbandes auf Aufnahme in die bundesweite Spitzenorganisation von Taekwondo-Landesverbänden, wenn dieser Organisation bereits ein Landesverband für das betreffende Bundesland angehört.
  • OLG-HAMBURG, 04.06.2009, 3 U 203/08
    Wendet sich ein Unternehmen, welches ein weltweites Computerreservierungssystem für die Vermittlung von Reiseleistungen anbietet, gegen die Praxis eines Luftfahrtunternehmens, konkurrierenden Computerreservierungssystemen im Rahmen eines "Vorzugspreismodells" die für inländische Flugbuchungen benötigten Informationen zu...
  • BGH, 06.05.2009, KZR 39/06
    a) Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann gegenüber dem Unterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit dem Beklagten einen Patentlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen. b)...
  • OLG-FRANKFURT, 03.03.2009, 11 U 57/08 (Kart)
    1. Für den Landesverband einer Sportart bzw. den Landessportbund kommt grundsätzlich ein Aufnahmezwang in Betracht. Erforderlich ist aber, dass die Ablehnung der Aufnahme zu einer sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung führt. 2. Sachlich gerechtfertigt ist die Nichtaufnahme in der...
  • OLG-KARLSRUHE, 10.12.2008, 6 W 92/08
    Ein Verein, der sich mit der Zucht von Hunden einer bestimmten Rasse befasst und einem Dachverband von Züchtern angehört, darf einem Mitglied die für die Zucht erforderlichen Maßnahmen (hier: Herausgabe einer Liste zugelassener Deckrüden und Deckerlaubnis) nicht mit der Begründung verweigern, das betreffende Vereinsmitglied...
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Erwähnungen von § 20 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 20 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Fünfter Abschnitt (Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche)
    • § 29 Energiewirtschaft
      • Neunter Abschnitt (Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe)
        • I. (Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas)
      • § 47b Aufgaben
        • II. (Markttransparenzstelle für Kraftstoffe)
      • § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
    • Dritter Teil (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwaltungssachen)
        • II. (Beschwerde)
      • § 70 Untersuchungsgrundsatz
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 81 Bußgeldvorschriften
    • Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      • Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
        • I. (Nachprüfungsbehörden)
      • § 104 Vergabekammern
    • Fünfter Teil (Anwendungsbereich des Gesetzes)
  • § 130 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich

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