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JuraForum.deGesetzeGWB§ 2 GWB - Freigestellte Vereinbarungen 

Stand: 20.05.2013

§ 2 GWB - Freigestellte Vereinbarungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      Erster Abschnitt (Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen)

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen.



Weitere Vorschriften um § 2 GWB

Entscheidungen zu § 2 GWB

  • OLG-FRANKFURT, 14.07.2009, 11 U 68/08 (Kart)
    Verlangt eine Taxizentrale als Voraussetzung für die Zertifizierung eines Taxibetriebes als "Service Taxi", dass sich der Betrieb keiner anderen Taxizentrale zur Rufvermittlung an-schließt, handelt es sich um eine Wettbewerbsbeschränkung, die nicht gem. § 2 GWB freigestellt ist.
  • OLG-MUENCHEN, 11.11.1999, U (K) 4428/99
    Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat nicht die Kompetenz, in von ihm beschlossenen Richtlinien Gruppen von Arzneimitteln von der Verordnungsfähigkeit auszuschließen. Er verstößt durch einen derartigen Ausschluß gegen § 1 UWG OLG München Urteil 20.01.2000 - U (K) 4428/99 - 21 O 5205/99 LG München I

Erwähnungen von § 2 GWB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2 GWB:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Erster Teil (Wettbewerbsbeschränkungen)
      • Erster Abschnitt (Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen)
    • § 3 Mittelstandskartelle
      • Zweiter Abschnitt (Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten)
    • § 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
    • § 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
      • Vierter Abschnitt (Wettbewerbsregeln)
    • § 26 Anerkennung
      • Sechster Abschnitt (Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen)
    • § 32d Entzug der Freistellung

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