JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 129a GWB - Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Dritter Abschnitt (Sonstige Regelungen)
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 129a GWB - Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum