JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 129a GWB - Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Dritter Abschnitt (Sonstige Regelungen)
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
Fußnoten:
Zu § 129a: Eingefügt durch G vom 20. 4. 2009 (BGBl I S. 790).
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