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JuraForum.deGesetzeGWB§ 127a GWB - Kosten für Gutachten und Stellungnahmen nach der Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung 

Stand: 20.05.2013

§ 127a GWB - Kosten für Gutachten und Stellungnahmen nach der Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Dritter Abschnitt (Sonstige Regelungen)

(1) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf Grund der nach § 127 Nummer 9 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. § 80 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit über die Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Kostenerhebung bestimmen. Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.


Weitere Vorschriften um § 127a GWB

Entscheidungen zu § 127a GWB

  • OLG-CELLE, 19.08.2009, 13 Verg 4/09
    1. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber zum maßgebenden Zeitpunkt, hat der Vergabesenat den Auftragswert eigenständig zu schätzen. Dafür kommt neben den Angeboten der anderen Bieter vor allem dem Angebot, das in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat, entscheidende...
  • OLG-KARLSRUHE, 17.04.2008, 8 U 228/06
    1. Ob ein kommunales Wohnungsbauunternehmen öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 98 Nr. 2 GWB ist, bestimmt sich zunächst nach dem Gründungszweck, wie er sich aus seiner Satzung ergibt, es sei denn, der Zweck der Gesellschaft hat sich nach der Gründung verändert. 2. Den Anspruchsteller trifft die Darlegungs- und Beweislast für...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 23.11.2005, 1 Verg 3/05
    Zur zulässigen Ergänzung eines in Detailfragen änderungswürdigen Angebots.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 09.11.2005, 1 Verg 4/05
    Zur erstmaligen Benennung von Auftragskriterien in den Verdingungsunterlagen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 127a GWB:

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