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JuraForum.deGesetzeGWB§ 126 GWB - Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens 

Stand: 20.05.2013

§ 126 GWB - Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Dritter Abschnitt (Sonstige Regelungen)

Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.


Weitere Vorschriften um § 126 GWB

Entscheidungen zu § 126 GWB

  • BGH, 27.11.2007, X ZR 18/07
    a) Der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens in § 126 Satz 1 GWB setzt kein Verschulden beim Verstoß gegen bieterschützende Bestimmungen voraus. b) Ein Angebot hätte i. S. von § 126 Satz 1 GWB eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt, wenn es innerhalb des Wertungsspielraums der Vergabestelle gelegen hätte, darauf den...
  • BGH, 01.08.2006, X ZR 146/03
    a) An einer echten Chance im Sinne von § 126 GWB fehlt es, wenn die Leistungsbeschreibung fehlerhaft war und deshalb mangels Vergleichbarkeit die abgegebenen Angebote nicht gewertet werden können. b) Ist dem Bieter bekannt, dass die Leistungsbeschreibung fehlerhaft ist, und gibt er gleichwohl ein Angebot ab, steht ihm wegen dieses...
  • OLG-STUTTGART, 24.03.2000, 2 Verg 2/99
    Sofortige Beschwerde im Vergabeverfahren, Anwendung des § 107 III GBW in Altverfahren, Doppelmandat an Rechtsanwalt als Vergabemangel Ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 117 IV GWB hat auf die Wirksamkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer keinen Einfluß. Die Erklärung, die sofortige...

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