JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 123 GWB - Beschwerdeentscheidung
Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
III. (Sofortige Beschwerde)
Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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