JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 120 GWB - Verfahrensvorschriften
Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
III. (Sofortige Beschwerde)
(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 78, 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 120 GWB:
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