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JuraForum.deGesetzeGWB§ 119 GWB - Beteiligte am Beschwerdeverfahren 

Stand: 19.04.2013

§ 119 GWB - Beteiligte am Beschwerdeverfahren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
         III. (Sofortige Beschwerde)

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten.


Weitere Vorschriften um § 119 GWB

Entscheidungen zu § 119 GWB

  • OLG-CELLE, 27.08.2008, 13 Verg 2/08
    Eine Beteiligung des Beigeladenen am Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat ist nicht gegeben, wenn er lediglich in der mündlichen Verhandlung anwesend ist, ohne sich durch die Einreichung von Schriftsätzen, die Stellung von Anträgen oder die Abgabe von sonstigen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise...
  • OLG-MUENCHEN, 07.04.2006, Verg 05/06
    1. Ist die auf den Ausschluss eines dritten Bieters gerichtete Beschwerde eines Bieters unbegründet, kann ein beigeladener Bieter, der selbst keine Beschwerde eingelegt hat, aus eigenem Recht im Beschwerdeverfahren nicht den Ausschluss des dritten Bieters erreichen. 2. Ein diesbezüglicher Antrag des beigeladenen Bieters kann als...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 23.11.2005, 1 Verg 3/05
    Zur zulässigen Ergänzung eines in Detailfragen änderungswürdigen Angebots.

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