JuraForum.de > Gesetze > GWB > § 117 GWB - Frist, Form
Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
III. (Sofortige Beschwerde)
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
(3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.
Fußnoten:
Zu § 117: Geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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