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JuraForum.deGesetzeGWB§ 116 GWB - Zulässigkeit, Zuständigkeit 

§ 116 GWB - Zulässigkeit, Zuständigkeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
         III. (Sofortige Beschwerde)

(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Fußnoten:


Zu § 116: Geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • Vierter Teil (Vergabe öffentlicher Aufträge)
      • Zweiter Abschnitt (Nachprüfungsverfahren)
        • II. (Verfahren vor der Vergabekammer)
      • § 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens
        • III. (Sofortige Beschwerde)
      • § 117 Frist, Form
      • Dritter Abschnitt (Sonstige Regelungen)
    • § 125 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

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